1.2 Mit den Vorschriften über die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und mit der Festlegung von Einkommensgrenzen bringt das GIVU zum Ausdruck, dass die Bevorschussung durch das Gemeinwesen lediglich subsidiärer Natur ist (vgl. BGE 112 Ia 256 f.). Die Bevorschussung soll grundsätzlich nur dort zum Tragen kommen, wo die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes bzw. des obhutsberechtigten Elternteils dies notwendig machen. 2. Umstritten ist die Frage, ob bzw. seit wann zwischen der Rekurrentin und ihrem Freund ein Konkubinat im Sinn von Art. 4bis Abs. 1 GIVU besteht.