Selbst wenn man wider Erwarten bereits vor ungefähr eineinhalb Jahren, als sie mit ihrem jetzigen Freund in Z.___ lebte, von einem Konkubinat ausgehen würde, läge immer noch kein stabiles Konkubinat im Sinn einer mehrjährigen Beziehung vor. Denn zum Zeitpunkt ihres Gesuchs um Alimentenbevorschussung im Oktober 2008 wäre sie erst etwa ein Jahr mit ihrem jetzigen Freund zusammen gewesen. Es müsse aber betont werden, dass die Rekurrentin erst seit ca. September/Oktober 2008 eine Liebesbeziehung zu ihrem jetzigen Freund unterhalten habe (act. G 11). C.d Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 13). Erwägungen: 1.