C.c In der Replik vom 22. Juli 2009 stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, dass sich die Stabilität eines Konkubinats sehr wohl an dessen Dauer messe. Während der Dauer der Wohngemeinschaft habe noch keine Liebesbeziehung zwischen ihr und ihrem jetzigen Freund, sondern zwischen ihr und dem Vater ihrer Tochter bestanden. Selbst wenn man wider Erwarten bereits vor ungefähr eineinhalb Jahren, als sie mit ihrem jetzigen Freund in Z.___ lebte, von einem Konkubinat ausgehen würde, läge immer noch kein stabiles Konkubinat im Sinn einer mehrjährigen Beziehung vor.