C.b Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2009 die Rekursabweisung. Sie bestreitet nicht, dass ein stabiles Konkubinatsverhältnis vorausgesetzt werde. Die Stabilität messe sich aber nicht an der Dauer. Es entstehe, wenn zwei Personen eine geistig-seelische, eine körperliche und eine wirtschaftliche Gemeinschaft, d.h. eine sogenannte Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bildeten. Die Rekurrentin und ihr Freund führten seit 1. Oktober 2008 einen gemeinsamen Haushalt und hätten bereits zuvor in einer Wohngemeinschaft gelebt. Diese Umstände deuteten auf ein auf Dauer ausgerichtetes, stabiles Konkubinatsverhältnis (act. G 7).