Dieses bilde jedoch Voraussetzung, damit das Einkommen des Konkubinatspartners im Rahmen der Alimentenbevorschussung angerechnet werden könne. Es spiele dabei keine Rolle, dass sie ihren jetzigen Freund seit vier Jahren kenne. Ausschlaggebend für die Qualifikation als stabiles Konkubinat sei nämlich eine mehrjährige Liebesbeziehung und nicht ein blosses "Sich Kennen". Ersteres liege jedoch nicht vor. Was die Berechnung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Alimentenbevorschussung anbelange, so habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die SKOS-Richtlinien abgestellt (act. G 1).