C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2009 richtet sich der am 4. Mai 2009 erhobene Rekurs. Die Rekurrentin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zwecks neuer Berechnung der Alimentenbevorschussung ohne Einbezug des Einkommens ihres Freundes nach den Mindestvorschriften der SKOS-Richtlinien. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Begründung führt sie aus, sie lebe mit ihrem Freund nicht in einem stabilen Konkubinat. Dieses bilde jedoch Voraussetzung, damit das Einkommen des Konkubinatspartners im Rahmen der Alimentenbevorschussung angerechnet werden könne.