A.d Am 2. Dezember 2008 verfügte das Sozialamt Uznach, dass das Gesuch um Alimentenbevorschussung entgegen genommen werde, die Bearbeitung des Gesuchs indessen zurückgestellt werden müsse, weil die Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Lebenspartners fehlten. Diese müssten bei der Berechnung des Bevorschussungsanspruches eingerechnet werden, da ein gefestigtes Konkubinat zwischen P.___ und B.___ bestehe. P.___ werde eingeladen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Partners einzureichen. Solange die Angaben fehlten, müsse ein Anspruch auf Bevorschussung zum vornherein verweigert werden. Dem Gesuch um Inkassohilfe wurde jedoch entsprochen (act. G 7.9).