A.b Das Sozialamt Uznach forderte P.___ mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 auf, Angaben zu ihrem neuen Lebenspartner B.___ zu machen. Im Alimentenbereich sei es so, dass das Zusammenziehen zweier Personen im Rahmen einer Lebenspartnerschaft und die damit verbundene Begründung eines gemeinsamen Haushalts als Beginn des Konkubinats zu betrachten sei. Dies habe die Berücksichtigung des Einkommens (einschliesslich des Vermögens) des Konkubinatspartners bei der Berechnung des Bevorschussungsanspruchs zur Folge (act. G 7.3). P.___ teilte dem Sozialamt Uznach mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 mit, dass sie erst seit ungefähr einem Monat mit B.___ zusammen sei.