{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2009-2_2009-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7210&type=1563347022&cHash=af6e9c7767f273be78acc43ed9ebc697", "Checksum": "f345f521aa2b22f1a714b42fd3424eb4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["ABV 2009/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 ABV 2009/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 10.12.2009 ABV 2009/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 10.12.2009 ABV 2009/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4bis Abs. 1 GIVU. Anrechenbares Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners bei der Alimentenbevorschussung. Die Begründung einer Wohngemeinschaft im Rahmen einer Liebesbeziehung genügt für das Vorliegen eines Konkubinats im Sinn des GIVU. Für die Berechnung der Alimentenbevorschussung sind die SKOS-Richtlinien nicht verbindlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, ABV 2009/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:14:15", "Checksum": "c9a2c5aa1f63d4d0aeebf3ee498a00f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 ABV 2009/2\nRegeste:\nArt. 4bis Abs. 1 GIVU. Anrechenbares Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners bei der Alimentenbevorschussung. Die Begründung einer Wohngemeinschaft im Rahmen einer Liebesbeziehung genügt für das Vorliegen eines Konkubinats im Sinn des GIVU. Für die Berechnung der Alimentenbevorschussung sind die SKOS-Richtlinien nicht verbindlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, ABV 2009/2).\n\nGegen die Berechnungen der Alimentenbevorschussung durch die Vorinstanz erhob\ndie Rekurrentin nur insofern Einwände, als sie die Nichtbeachtung der - nach ihrer\nSicht - allgemeinverbindlichen SKOS-Richtlinien rügt. Diese stellen nach ihrer\nAuffassung Mindestvorschriften für die Berechnung der Alimentenbevorschussung dar.\nDeshalb müsse bei der Berechnung der Alimentenbevorschussung ein\nEinkommensfreibetrag gewährt werden, selbst wenn das im GIVU nicht explizit erwähnt\nwerde (act. G 1, S. 6). Bei ihrer Argumentation verkennt die Rekurrentin, dass im\nKanton St. Gallen die SKOS-Richtlinien bislang mit Rücksicht auf die\nGemeindeautonomie nicht als verbindlich erklärt wurden (vgl. die schriftliche Antwort\nder Regierung vom 29. Januar 2008 zur Interpellation der SVP-Fraktion vom\n26. November 2007, Schwelleneffekte bei der Sozialhilfe, Geschäftsnummer 51.07.86;\nvgl. auch GVP 2007 Nr. 14 E. 3.1) und die Berechnung - entsprechend der von der\nVorinstanz vorgenommenen - einzig nach den Bestimmungen des GIVU (vgl.\nvorstehende E. 1.1) zu erfolgen hat. Die Rekurrentin benennt an der Berechnung der\nAlimentenbevorschussung keine weiteren Mängel. Aus den einlässlich begründeten\nBerechnungen der Vorinstanz (act. G 7.12 f.) ergeben sich auch keine.\n\n4.\n\n4.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen.\n\n4.2 Der Rekurrentin wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung\nam 18. Juni 2009 (act. G 8) bewilligt. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der\nRekurrentin es gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der\nAuslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet\nwerden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).\n\n4.3 Im kantonalrechtlichen Verfahren hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten\nzu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Der unterliegenden Rekurrentin sind damit die Gerichtskosten in der Höhe von\nFr. 500.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung\nzu befreien.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.4 Der Staat ist zufolge der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für\ndie Kosten der Rechtsvertretung der Rekurrentin aufzukommen. In der\nVerwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22\nAbs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter der\nRekurrentin verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. In der vorliegend zu\nbeurteilenden Angelegenheit erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.--\n(einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Diese ist um einen\nFünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der\nRekurrentin pauschal mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Rekurrentin wird im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung der\nGerichtskosten von Fr. 500.-- befreit.\n\n3. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Rekurrentin mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich\nBarauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}