{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2009-2_2009-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7210&type=1563347022&cHash=af6e9c7767f273be78acc43ed9ebc697", "Checksum": "f659da309882d3d751f8fc4f63e15ec8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:49:14", "Num": ["ABV 2009/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 ABV 2009/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 10.12.2009 ABV 2009/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 10.12.2009 ABV 2009/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4bis Abs. 1 GIVU. Anrechenbares Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners bei der Alimentenbevorschussung. Die Begründung einer Wohngemeinschaft im Rahmen einer Liebesbeziehung genügt für das Vorliegen eines Konkubinats im Sinn des GIVU. Für die Berechnung der Alimentenbevorschussung sind die SKOS-Richtlinien nicht verbindlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, ABV 2009/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:49:14", "Checksum": "1ea30f13a0eb4abd922e53d2a988e4be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 ABV 2009/2\nRegeste:\nArt. 4bis Abs. 1 GIVU. Anrechenbares Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners bei der Alimentenbevorschussung. Die Begründung einer Wohngemeinschaft im Rahmen einer Liebesbeziehung genügt für das Vorliegen eines Konkubinats im Sinn des GIVU. Für die Berechnung der Alimentenbevorschussung sind die SKOS-Richtlinien nicht verbindlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, ABV 2009/2).\n\nUmstritten ist die Frage, ob bzw. seit wann zwischen der Rekurrentin und ihrem Freund\nein Konkubinat im Sinn von Art. 4bis Abs. 1 GIVU besteht.\n\n2.1 Das Versicherungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung in Anlehnung\nan die Auslegung des Begriffs im Bereich des Familien- und insbesondere\nEhescheidungsrechts erwogen, dass das Konkubinat eine auf Dauer angelegte, nach\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndem Willen der Parteien nicht zum Voraus festgelegte Wohn-, Tisch- und\nBettgemeinschaft mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter zweier Personen\nim Rahmen einer Lebensgemeinschaft sei. Da jedoch - anders als beim nachehelichen\nUnterhaltsanspruch gemäss aArt. 153 Abs. 1 ZGB (heute: Art. 130 Abs. 2 ZGB) - im\nBereich des GIVU das Vorliegen eines Konkubinats nicht zur Folge habe, dass das\nRecht auf Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Art. 2 ff. GIVU\ndefinitiv untergehe, rechtfertige es sich nicht, erst bei einer Dauer von mindestens fünf\nJahren von einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft auszugehen. Die\nLebensgemeinschaft müsse sich jedoch nach aussen hin als bereits gefestigt und auf\neine dauerhafte Beziehung ausgerichtet manifestiert haben (Urteile des\nVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2001, ABV 2001/1 und vom\n26. Oktober 2001, ABV 2001/2). Mit Urteil vom 26. Oktober 2001, ABV 2001/4 hat das\nVersicherungsgericht seine Rechtsprechung präzisiert. Es hat erwogen, dass mit der\nBevorschussung eine finanzielle Notlage vor allem alleinstehender Mütter verhindert\nwerden soll. Wenn nun eine alleinstehende Mutter ein Konkubinat eingehe, dann könne\nsich ihre wirtschaftliche Situation verbessern. Dies nicht zu berücksichtigen hiesse,\neine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber allein-stehenden\nobhutsberechtigten Elternteilen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, zu\ndulden. Es gebe denn auch zahlreiche andere Kantone, welche bei der\nAlimentenbevorschussung das Einkommen eines Konkubinatspartners ebenfalls\nanrechneten. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass sich die\nwirtschaftlich-finanzielle Situation der obhutsberechtigten Mutter bereits von dem\nZeitpunkt an ändere, in dem sie mit dem Lebenspartner zusammenziehe. Das\nZusammenziehen zweier Personen im Rahmen einer Lebenspartnerschaft und die\ndamit verbundene Begründung eines gemeinsamen Haushalts sei im Sinn des GIVU als\nBeginn des Konkubinats zu betrachten mit der Folge, dass das Einkommen\n(einschliesslich Vermögen) des Konkubinatspartners des obhutsberechtigten Elternteils\nbei der Berechnung des Bevorschussungsanspruchs zu berücksichtigen sei. Das\nkantonale Verwaltungsgericht hat diesen Entscheid am 19. März 2002 bestätigt. Das\nBundesgericht hat schliesslich mit Urteil vom 6. November 2002 (1P. 254/2002) eine\ndagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen (BGE 129 I 1 ff.). Das\nVersicherungsgericht hat bei seiner präzisierten Rechtsprechung nicht übersehen, dass\nes damit in etlichen Fällen für die Dauer des Zusammenlebens dazu führen kann, dass\nein Anspruch auf Bevorschussung entfällt. Mit Blick darauf, dass der Anspruch jedoch\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwieder auflebt, sobald der gemeinsame Haushalt aufgelöst wird und die Berechnung\nergibt, dass das anrechenbare Einkommen - nach Wegfall der wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Konkubinatspartners - die gesetzlich massgebende Grenze\nunterschreitet, hielt es das Ergebnis für sachlogisch. An dieser präzisierten\nRechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.\n\n2.2 Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin seit 1. Oktober 2008 gemeinsam mit\nihrem Freund in Y.___ lebt (act. G 7.15). Sie hat denn auch per 1. Oktober 2008\nzusammen mit ihrem Freund eine Wohnung inklusive Tiefgaragenplatz für Fr. 1'940.--\ngemietet, und zwar mit einer Mindestmietdauer von einem Jahr (act. G 6 Beilagen).\nBereits vor dem Umzug nach Y.___ lebten die beiden zusammen in einer\nWohngemeinschaft in Z.___, wobei den Akten nicht zu entnehmen ist, ob der\ndamaligen Wohngemeinschaft noch weitere Personen angehörten. Was den Beginn\nder zwischen der Rekurrentin und ihrem Freund bestehenden Liebesbeziehung\nanbelangt, so gab die damalige Rechtsvertreterin der Rekurrentin am 28. Oktober 2008\nan, dass diese erst seit \"ein paar Monaten\" mit ihrem neuen Freund \"zusammen\" sei\n(act. G 7.6). Die Rekurrentin lebte demnach bereits vor dem Umzug nach Y.___ -\nwenigstens schon während einer kurzen Zeitspanne - im Rahmen einer\nLiebesbeziehung mit ihrem Freund zusammen. Jedenfalls besteht anerkanntermassen\nseit 1. Oktober 2008 ein solches Konkubinat. Damit kann offen bleiben, ob eine\nLiebesbeziehung zwischen ihr und dem Vater ihrer Tochter zu Beginn der\nWohngemeinschaft in Z.___ einer Liebesbeziehung mit ihrem\nWohngemeinschaftspartner entgegengestanden sei, wie sie im späteren Verfahren\ngeltend gemacht hat (act. G 11).\n\n2.3 Angesichts dessen, dass die Rekurrentin und ihr Freund im Rahmen einer\nLiebesbeziehung am 1. Oktober 2008 in Y.___ zusammenzogen, ist nicht zu\nbeanstanden, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Anspruchs auf\nAlimentenbevorschussung ab 1. Oktober 2008 die wirtschaftlichen Verhältnisse des\nKonkubinatspartners einbezogen hat.\n\n3.\n\n"}