{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2009-2_2009-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7210&type=1563347022&cHash=af6e9c7767f273be78acc43ed9ebc697", "Checksum": "f659da309882d3d751f8fc4f63e15ec8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:49:14", "Num": ["ABV 2009/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 ABV 2009/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 10.12.2009 ABV 2009/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 10.12.2009 ABV 2009/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4bis Abs. 1 GIVU. Anrechenbares Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners bei der Alimentenbevorschussung. Die Begründung einer Wohngemeinschaft im Rahmen einer Liebesbeziehung genügt für das Vorliegen eines Konkubinats im Sinn des GIVU. Für die Berechnung der Alimentenbevorschussung sind die SKOS-Richtlinien nicht verbindlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, ABV 2009/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:49:14", "Checksum": "1ea30f13a0eb4abd922e53d2a988e4be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 ABV 2009/2\nRegeste:\nArt. 4bis Abs. 1 GIVU. Anrechenbares Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners bei der Alimentenbevorschussung. Die Begründung einer Wohngemeinschaft im Rahmen einer Liebesbeziehung genügt für das Vorliegen eines Konkubinats im Sinn des GIVU. Für die Berechnung der Alimentenbevorschussung sind die SKOS-Richtlinien nicht verbindlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, ABV 2009/2).\n\nC.a Gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2009 richtet sich der am 4. Mai 2009\nerhobene Rekurs. Die Rekurrentin beantragt darin unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zwecks\nneuer Berechnung der Alimentenbevorschussung ohne Einbezug des Einkommens\nihres Freundes nach den Mindestvorschriften der SKOS-Richtlinien. Ferner sei ihr die\nunentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Begründung führt sie aus, sie lebe mit\nihrem Freund nicht in einem stabilen Konkubinat. Dieses bilde jedoch Voraussetzung,\ndamit das Einkommen des Konkubinatspartners im Rahmen der\nAlimentenbevorschussung angerechnet werden könne. Es spiele dabei keine Rolle,\ndass sie ihren jetzigen Freund seit vier Jahren kenne. Ausschlaggebend für die\nQualifikation als stabiles Konkubinat sei nämlich eine mehrjährige Liebesbeziehung und\nnicht ein blosses \"Sich Kennen\". Ersteres liege jedoch nicht vor. Was die Berechnung\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Alimentenbevorschussung anbelange, so habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf\ndie SKOS-Richtlinien abgestellt (act. G 1).\n\nC.b Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2009 die\nRekursabweisung. Sie bestreitet nicht, dass ein stabiles Konkubinatsverhältnis\nvorausgesetzt werde. Die Stabilität messe sich aber nicht an der Dauer. Es entstehe,\nwenn zwei Personen eine geistig-seelische, eine körperliche und eine wirtschaftliche\nGemeinschaft, d.h. eine sogenannte Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bildeten. Die\nRekurrentin und ihr Freund führten seit 1. Oktober 2008 einen gemeinsamen Haushalt\nund hätten bereits zuvor in einer Wohngemeinschaft gelebt. Diese Umstände deuteten\nauf ein auf Dauer ausgerichtetes, stabiles Konkubinatsverhältnis (act. G 7).\n\nC.c In der Replik vom 22. Juli 2009 stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, dass\nsich die Stabilität eines Konkubinats sehr wohl an dessen Dauer messe. Während der\nDauer der Wohngemeinschaft habe noch keine Liebesbeziehung zwischen ihr und\nihrem jetzigen Freund, sondern zwischen ihr und dem Vater ihrer Tochter bestanden.\nSelbst wenn man wider Erwarten bereits vor ungefähr eineinhalb Jahren, als sie mit\nihrem jetzigen Freund in Z.___ lebte, von einem Konkubinat ausgehen würde, läge\nimmer noch kein stabiles Konkubinat im Sinn einer mehrjährigen Beziehung vor. Denn\nzum Zeitpunkt ihres Gesuchs um Alimentenbevorschussung im Oktober 2008 wäre sie\nerst etwa ein Jahr mit ihrem jetzigen Freund zusammen gewesen. Es müsse aber\nbetont werden, dass die Rekurrentin erst seit ca. September/Oktober 2008 eine\nLiebesbeziehung zu ihrem jetzigen Freund unterhalten habe (act. G 11).\n\nC.d Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 13).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für\nUnterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat ein Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht\nder Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für\nelterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem\nUnterhaltsvertrag nach Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfestgesetzt sind (lit. a) und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig\neingehen (lit. b). Der Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente\nder eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bevorschusst, wenn das\nanrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt (Art. 4 Abs. 1 lit. a\nGIVU). Nur teilweise werden die Unterhaltsbeiträge bevorschusst, wenn das\nanrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze nicht übersteigt (Art. 4 lit. b\nGIVU). Anrechenbar ist das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils, des\nKonkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners\n(Art. 4bis Abs. 1 GIVU). Das Mindesteinkommen entspricht beim alleinstehenden\nobhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des für Alleinstehende\nmassgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen,\nerhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4ter Abs. 1 lit. a GIVU). Beim verheirateten, in einer\neingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat lebenden obhutsberechtigten\nElternteil entspricht das Mindesteinkommen dem doppelten Betrag des für Ehepaare\nund für eingetragene Partner massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für\nordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4ter Abs. 1 lit. b\nGIVU). Die Bevorschussungsgrenze entspricht gemäss Art. 4quater GIVU dem\nMindesteinkommen zuzüglich des um einen Zwanzigstel erhöhten Betrags des für\nAlleinstehende massgebenden Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen.\n\n1.2 Mit den Vorschriften über die Berücksichtigung der Einkommens- und\nVermögensverhältnisse und mit der Festlegung von Einkommensgrenzen bringt das\nGIVU zum Ausdruck, dass die Bevorschussung durch das Gemeinwesen lediglich\nsubsidiärer Natur ist (vgl. BGE 112 Ia 256 f.). Die Bevorschussung soll grundsätzlich nur\ndort zum Tragen kommen, wo die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes bzw. des\nobhutsberechtigten Elternteils dies notwendig machen.\n\n2.\n\n"}