{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2009-2_2009-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7210&type=1563347022&cHash=af6e9c7767f273be78acc43ed9ebc697", "Checksum": "f659da309882d3d751f8fc4f63e15ec8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:49:14", "Num": ["ABV 2009/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 ABV 2009/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 10.12.2009 ABV 2009/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 10.12.2009 ABV 2009/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4bis Abs. 1 GIVU. Anrechenbares Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners bei der Alimentenbevorschussung. Die Begründung einer Wohngemeinschaft im Rahmen einer Liebesbeziehung genügt für das Vorliegen eines Konkubinats im Sinn des GIVU. Für die Berechnung der Alimentenbevorschussung sind die SKOS-Richtlinien nicht verbindlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, ABV 2009/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:49:14", "Checksum": "1ea30f13a0eb4abd922e53d2a988e4be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 ABV 2009/2\nRegeste:\nArt. 4bis Abs. 1 GIVU. Anrechenbares Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners bei der Alimentenbevorschussung. Die Begründung einer Wohngemeinschaft im Rahmen einer Liebesbeziehung genügt für das Vorliegen eines Konkubinats im Sinn des GIVU. Für die Berechnung der Alimentenbevorschussung sind die SKOS-Richtlinien nicht verbindlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, ABV 2009/2).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: ABV 2009/2\nStelle: Versicherungsgericht\nKantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,\nRubrik:\nElternsc\nPublikationsdatum: 30.04.2020\nEntscheiddatum: 10.12.2009\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 10.12.2009\nArt. 4bis Abs. 1 GIVU. Anrechenbares Einkommen und Vermögen des\nKonkubinatspartners bei der Alimentenbevorschussung. Die Begründung\neiner Wohngemeinschaft im Rahmen einer Liebesbeziehung genügt für das\nVorliegen eines Konkubinats im Sinn des GIVU. Für die Berechnung der\nAlimentenbevorschussung sind die SKOS-Richtlinien nicht verbindlich\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10.\nDezember 2009, ABV 2009/2).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer,\nVersicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\n\nEntscheid vom 10. Dezember 2009\n\nin Sachen\n\nP.___,\n\nRekurrentin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Züger, Zürcherstrasse 49, Postfach 644,\n8853 Lachen SZ,\n\ngegen\n\nGemeinderat Uznach, Postfach 233, 8730 Uznach,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nBevorschussung von Unterhaltsbeiträgen\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a P.___ ersuchte die Politische Gemeinde Uznach am 23. September 2008 um\nBevorschussung und Inkassohilfe von Unterhaltsbeiträgen für ihre 2008 geborene\nTochter A.___ (act. G 7.1). Dem Gesuch zugrunde liegt das Urteil des Bezirksgerichts\nvom 6. Juni 2008, worin der Vater von A.___ zur Leistung monatlicher\nUnterhaltsbeiträge an seine Tochter im Betrag von Fr. 900.-- verpflichtet wurde (act.\nG 7.2).\n\nA.b Das Sozialamt Uznach forderte P.___ mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 auf,\nAngaben zu ihrem neuen Lebenspartner B.___ zu machen. Im Alimentenbereich sei es\nso, dass das Zusammenziehen zweier Personen im Rahmen einer Lebenspartnerschaft\nund die damit verbundene Begründung eines gemeinsamen Haushalts als Beginn des\nKonkubinats zu betrachten sei. Dies habe die Berücksichtigung des Einkommens\n(einschliesslich des Vermögens) des Konkubinatspartners bei der Berechnung des\nBevorschussungsanspruchs zur Folge (act. G 7.3). P.___ teilte dem Sozialamt Uznach\nmit Schreiben vom 14. Oktober 2008 mit, dass sie erst seit ungefähr einem Monat mit\nB.___ zusammen sei. Daher könne wohl kaum von einem stabilen Konkubinat\ngesprochen werden (act. G 7.4).\n\nA.c Nach einem weiteren Schriftenwechsel wurde P.___ auf dem Sozialamt Uznach am\n25. November 2008 persönlich angehört. Sie berichtete, dass sie ihren jetzigen Freund\nseit vier Jahren kenne. Während ungefähr eines Jahres hätten sie in Z.___ als\nWohngemeinschaft zusammengewohnt. Eine Liebesbeziehung habe sich erst in den\nletzten Monaten ergeben. Das Bestreben sei klar, auch in Zukunft zusammenleben zu\nwollen; die Beziehung sei aber noch jung. Wegen der ausstehenden\nAlimentenbevorschussung habe ihr Freund mithelfen müssen, die Lebenskosten zu\ntragen und die Tagesmutter zu zahlen (act. G 7.8).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.d Am 2. Dezember 2008 verfügte das Sozialamt Uznach, dass das Gesuch um\nAlimentenbevorschussung entgegen genommen werde, die Bearbeitung des Gesuchs\nindessen zurückgestellt werden müsse, weil die Angaben über die Einkommens- und\nVermögensverhältnisse des Lebenspartners fehlten. Diese müssten bei der\nBerechnung des Bevorschussungsanspruches eingerechnet werden, da ein gefestigtes\nKonkubinat zwischen P.___ und B.___ bestehe. P.___ werde eingeladen, die\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Partners einzureichen. Solange die\nAngaben fehlten, müsse ein Anspruch auf Bevorschussung zum vornherein verweigert\nwerden. Dem Gesuch um Inkassohilfe wurde jedoch entsprochen (act. G 7.9).\n\nA.e Nachdem P.___ dem Sozialamt Uznach die Einkommens- und\nVermögensverhältnisse von ihr und B.___ offengelegt hatte, verfügte das Sozialamt\nUznach am 24. Februar 2009, dass mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse die\nUnterhaltbeiträge der Monate Oktober bis Dezember 2008 nicht und diejenigen ab\nJanuar 2009 im Betrag von Fr. 306.-- bevorschusst werden (act. G 7.12 f.).\n\nB.\n\nDie gegen die Verfügungen vom 24. Februar 2009 erhobene Einsprache (act. G 7.14)\nwies der Gemeinderat Uznach mit Entscheid vom 8. April 2009 ab (act. G 7.15).\n\nC.\n\n"}