1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Beschluss vom 24. Februar/2. März 2009 aufgehoben, und die Sache wird zu weiteren Abklärungen und zu anschliessender neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an das Sozial- und Vormundschaftsamt zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat die Rekurrentin mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12