5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs teilweise gutzuheissen, der angefochtene Beschluss vom 24. Februar/2. März 2009 ist aufzuheben, und die Sache ist zu weiteren Abklärungen und zu anschliessender neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an das Sozial- und Vormundschaftsamt H.___ zurückzuweisen. 5.2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP/SG; sGS 951.1). 5.3 Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin Anspruch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte