Entsprechend ist es immer noch beim Sozial- und Vormundschaftsamt hängig. Da das Erlassgesuch nach wie vor hängig ist, ist auch die Rückforderung gewissermassen in einem "Schwebezustand". Die Sache ist daher an das Sozial- und Vormundschaftsamt zurückzuweisen, damit es über das Erlassgesuch entscheidet. Heisst es das Erlassgesuch gut, fällt die Rückforderung dahin, womit keine Verrechnungsmöglichkeit mehr besteht. Lehnt es das Erlassgesuch hingegen ab, steht einer Verrechnung dem Grundsatz nach nichts im Weg (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1). 4.