Da das Gesetz vorliegend keine formellen Anforderungen an die Geltendmachung einer Rückforderung stellt und das Sozialamt den Anspruch gegenüber der Rekurrentin innerhalb eines Monats ab Bekanntwerden desselben angemeldet hat, ist die Rückforderung im Umfang von Fr. 10'270.-- nicht verjährt, zumal die Forderung von der Rekurrentin ausdrücklich anerkannt wurde. Allerdings hat die Rekurrentin förmlich um Erlass dieser Forderung ersucht. Über dieses Erlassgesuch wurde bislang jedoch nicht entschieden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte