Das Sozial- und Vormundschaftsamt hat die Rückforderung gegenüber der Rekurrentin mit Schreiben vom 10. Februar 2006 geltend gemacht, als es Kenntnis vom Kantonsgerichtsurteil vom 17. Januar 2006 erlangt hatte. Die Rekurrentin hat den Rückforderungsanspruch in der Folge denn auch anerkannt. Da das Gesetz vorliegend keine formellen Anforderungen an die Geltendmachung einer Rückforderung stellt und das Sozialamt den Anspruch gegenüber der Rekurrentin innerhalb eines Monats ab Bekanntwerden desselben angemeldet hat, ist die Rückforderung im Umfang von Fr. 10'270.-- nicht verjährt, zumal die Forderung von der Rekurrentin ausdrücklich anerkannt wurde.