Diesen Betrag müsse sie (die Rekurrentin) zurückerstatten (act. G 3.5). Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 anerkannte die Vertreterin der Rekurrentin die vom Sozial- und Vormundschaftsamt geltend gemachte Rückforderung grundsätzlich, ersuchte jedoch angesichts der finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin um einen Erlass der Rückforderung (act. G 3.6).