2.4 Somit steht fest, dass die Rekurrentin ihren Anspruch auf Bevorschussung nicht erneut anmelden musste. Entsprechend blieb ihr Anspruch im fraglichen Zeitraum stets © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angemeldet. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 GIVU steht ihr demnach eine rückwirkende und nahtlose Bevorschussung ab 1. Dezember 2007 zu. 3.