Hätte das Sozial- und Vormundschaftsamt die Bevorschussung per 1. Dezember 2007 tatsächlich dem Grundsatz nach einstellen und eine (sich abzeichnende) künftige Bevorschussung von einer neuen Anmeldung abhängig machen wollen, hätte es dies der Rekurrentin in einer anfechtbaren Verfügung eröffnen müssen. Unter den gegebenen Umständen eine Neuanmeldung des (an sich unbestrittenen) Anspruchs auf Bevorschussung zu verlangen, käme überspitztem Formalismus gleich. Die Rekurrentin hat alles unternommen, was von ihr erwartet werden durfte, um ihren Anspruch auf Bevorschussung zu wahren; eine Neuanmeldung ihres Anspruchs auf Bevorschussung gehörte nicht dazu.