Die Alimentenbevorschussung wird also erst wieder bei Erhalt eines rechtskräftigen Gerichtsurteils fortgesetzt" (act. G 3.13). Unter diesen Umständen durfte die Rekurrentin davon ausgehen, dass es für eine weitere Bevorschussung keiner neuen Anmeldung, sondern lediglich der Bekanntgabe der (rechtsgenüglich) fixierten Unterhaltsbeiträge bedurfte. Ebenso durfte sie davon ausgehen, dass ab Bekanntsein der Höhe der zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge eine nahtlose (rückwirkende) Bevorschussung ausgerichtet werden würde, sprach das Sozial- und Vormundschaftsamt doch von "fortsetzen".