Aus dem Verhalten des Sozial- und Vormundschaftsamts lässt sich schliessen, dass dieses den Anspruch der Rekurrentin auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge im fraglichen Zeitpunkt grundsätzlich für gegeben hielt. Es richtete ab Dezember 2007 nur deshalb keine Bevorschussung mehr aus, weil die Unterhaltsbeiträge betraglich nicht fixiert waren und es damit Gefahr lief, allenfalls zu hohe Bevorschussungen auszurichten. Daraus lässt sich schliessen, dass es die Bevorschussung ohne weiteres wieder aufnehmen bzw. weiterführen würde, sobald die Höhe der Unterhaltsbeiträge feststehen würde. Darauf deutet auch das Schreiben des Amts an die Vertreterin der Rekurrentin vom 8. April 2008 hin.