2.1 Vorliegend umstritten und zu prüfen ist die (rückwirkende) Bevorschussung für die Monate Dezember 2007 bis und mit Mai 2008. Im Rekursverfahren unbestritten blieb demgegenüber, dass die Rekurrentin ab Juni 2008 Anspruch auf Bevorschussung hat (vgl. act. G 3 S. 6 und G 3.18).