1.2 Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind gemäss Art. 10 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (VV zum GIVU; sGS 911.511) zurückzuerstatten oder werden mit laufenden Vorschüssen verrechnet, insbesondere wenn Vorschüsse durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurden (lit. a) oder infolge nachträglicher Veränderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse zu hohe Vorschüsse ausgerichtet wurden (lit. b). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.