Die Rekurrentin habe darauf verzichtet, bezüglich der Einstellung der Bevorschussung per 30. November 2007 eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Erst nach Vorliegen des erneuten Abänderungsurteils des Kreisgerichts Y.___ vom 23. September 2008 habe sie wieder die Bevorschussung der in diesem Entscheid neu festgesetzten Unterhaltsbeiträge verlangt. Damit sei eine neue Anmeldung im Sinn des Gesetzes erfolgt. In der Folge habe das Sozial- und Vormundschaftsamt die laufenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte