Es bedeute andererseits aber auch, dass das Urteil materiell so bestimmt sei, dass es ohne Weiteres vollstreckt und der darin festgesetzte Unterhaltsbeitrag in Betreibung gesetzt werden könne. Letztere Voraussetzung erfülle der Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. Januar 2006 bzw. die damit genehmigte Parteivereinbarung jedoch offensichtlich nicht. Infolge dessen sei das Kantonsgerichtsurteil nicht vollstreckbar im Sinn des Gesetzes, so dass entgegen der Auffassung der Rekurrentin die Bevorschussung nicht zulässig gewesen sei. Die Rekurrentin habe darauf verzichtet, bezüglich der Einstellung der Bevorschussung per 30. November 2007 eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.