C.b Mit Rekursantwort vom 8. Mai 2009 beantragt die Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos, die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führt der Vertreter im Wesentlichen an, gemäss Gesetz würden elterliche Unterhaltsbeiträge bevorschusst, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB festgesetzt seien und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingingen. Bevorschusst würden Unterhaltsbeiträge, die zu Beginn des Monates fällig werden, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolge oder die in den letzten drei Monaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden seien.