Dem Sozial- und Vormundschaftsamt liess sie eine Kopie dieser Eingabe zukommen (act. G 3.11). Mit Schreiben vom 3. April 2008 ersuchte die Vertreterin von B.___ das Sozial- und Vormundschaftsamt, ab Dezember 2007 die Unterhaltsbeiträge für vier Kinder im Betrag von je Fr. 700.-- pro Kind zu bevorschussen (act. G 3.12). Am 8. April 2008 teilte das Amt der Vertreterin von B.___ mit, es könne keine rückwirkende Bevorschussung ab Dezember 2007 vornehmen, bevor nicht etwas durch das Gericht verfügt worden sei. Es könnte ja sein, dass das Gericht kein rückwirkendes Urteil erlasse. Dieses Risiko könne es nicht eingehen.