A.d Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 setzte das Sozial- und Vormundschaftsamt B.___ davon in Kenntnis, dass ihr infolge des Entscheids vom 17. Januar 2006 ab 1. März 2006 Fr. 550.-- pro Kind bevorschusst würden. Betreffend die (aufgrund der rückwirkenden Reduktion der Unterhaltsbeiträge) seit 1. Mai 2005 zu viel bevorschussten Unterhaltsbeiträge schlug das Amt eine gemeinsame Besprechung vor (act. G 3.5). In der Folge sah es von einer Rückforderung ab (vgl. act. G 3.6 f.). Per 30. Juni 2006 zog der älteste Sohn C.___ nach X.___, womit die Bevorschussung durch das Sozial- und Vormundschaftsamt der Gemeinde H.___ für ihn endete (act. G 3.7).