{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2009-1_2009-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7207&type=1563347022&cHash=7268e445cc6e3b3a5a90c6023e7c6aea", "Checksum": "6db639df414f1642bd8a82138166ba23"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:50:23", "Num": ["ABV 2009/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2 GIVU. Rückwirkende Alimentenbevorschussung. Keine Neuanmeldung zur Bevorschussung nötig, wenn der Anspruch auf Bevorschussung an sich unbestritten ist, die Bevorschussung jedoch wegen Unklarheiten in Bezug auf die Höhe der zu bevorschussenden Beträge formlos eingestellt wurde, die Rekurrentin ein Verfahren zur Abänderung bzw. betraglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge anstrengt und in der Folge gestützt auf ein neues Urteil die nahtlose rückwirkende Weiterbevorschussung verlangt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009, ABV 2009/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:50:23", "Checksum": "428eb128f7d73ee4ce72ac4739686c9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2 GIVU. Rückwirkende Alimentenbevorschussung. Keine Neuanmeldung zur Bevorschussung nötig, wenn der Anspruch auf Bevorschussung an sich unbestritten ist, die Bevorschussung jedoch wegen Unklarheiten in Bezug auf die Höhe der zu bevorschussenden Beträge formlos eingestellt wurde, die Rekurrentin ein Verfahren zur Abänderung bzw. betraglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge anstrengt und in der Folge gestützt auf ein neues Urteil die nahtlose rückwirkende Weiterbevorschussung verlangt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009, ABV 2009/1).\n\nEntsprechend ist es immer noch beim Sozial- und Vormundschaftsamt hängig. Da das\nErlassgesuch nach wie vor hängig ist, ist auch die Rückforderung gewissermassen in\neinem \"Schwebezustand\". Die Sache ist daher an das Sozial- und Vormundschaftsamt\nzurückzuweisen, damit es über das Erlassgesuch entscheidet. Heisst es das\nErlassgesuch gut, fällt die Rückforderung dahin, womit keine Verrechnungsmöglichkeit\nmehr besteht. Lehnt es das Erlassgesuch hingegen ab, steht einer Verrechnung dem\nGrundsatz nach nichts im Weg (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St.\nGallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1).\n\n4.\n\nZusammengefasst ist der Antrag der Rekurrentin auf rückwirkende Bevorschussung ab\n1. Dezember 2007 gutzuheissen. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass die\nrückwirkend zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge der Rekurrentin tatsächlich\nauszuzahlen sind. Das Sozial- und Vormundschaftsamt H.___ wird vorab über das\nErlassgesuch betreffend die Rückforderung mit zu viel bevorschussten\nUnterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 10'270.-- zu befinden und eine entsprechende\nVerfügung zu erlassen haben. Nach Rechtskraft des Erlassentscheids wird das Amt in\neiner neuerlichen Verfügung die rückwirkend zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge\nbetraglich festlegen und - je nach Ergebnis des Erlassverfahrens - allenfalls die\nVerrechnung mit der Rückforderung prüfen müssen. Sofern und soweit danach noch\nein Anspruch der Rekurrentin auf rückwirkende Bevorschussung besteht, wird ihr der\nentsprechende Betrag schliesslich nachzuzahlen sein.\n\n5.\n\n5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs teilweise gutzuheissen, der\nangefochtene Beschluss vom 24. Februar/2. März 2009 ist aufzuheben, und die Sache\nist zu weiteren Abklärungen und zu anschliessender neuer Verfügung im Sinn der\nErwägungen an das Sozial- und Vormundschaftsamt H.___ zurückzuweisen.\n\n5.2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP/SG; sGS 951.1).\n\n5.3 Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE\n132 V 235 E. 6.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin Anspruch\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach\nder Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen\nwerden (Art. 98 ff. VRP/SG). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand\nerscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und\nMehrwertsteuer) angemessen. Die bereits bewilligte unentgeltliche Prozessführung wird\ndamit gegenstandslos.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nentschieden:\n\n1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Beschluss vom 24. Februar/2.\nMärz 2009 aufgehoben, und die Sache wird zu weiteren Abklärungen und zu\nanschliessender neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an das Sozial- und\nVormundschaftsamt zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Die Vorinstanz hat die Rekurrentin mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12\n"}