{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2009-1_2009-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7207&type=1563347022&cHash=7268e445cc6e3b3a5a90c6023e7c6aea", "Checksum": "6db639df414f1642bd8a82138166ba23"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:50:23", "Num": ["ABV 2009/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2 GIVU. Rückwirkende Alimentenbevorschussung. Keine Neuanmeldung zur Bevorschussung nötig, wenn der Anspruch auf Bevorschussung an sich unbestritten ist, die Bevorschussung jedoch wegen Unklarheiten in Bezug auf die Höhe der zu bevorschussenden Beträge formlos eingestellt wurde, die Rekurrentin ein Verfahren zur Abänderung bzw. betraglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge anstrengt und in der Folge gestützt auf ein neues Urteil die nahtlose rückwirkende Weiterbevorschussung verlangt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009, ABV 2009/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:50:23", "Checksum": "428eb128f7d73ee4ce72ac4739686c9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2 GIVU. Rückwirkende Alimentenbevorschussung. Keine Neuanmeldung zur Bevorschussung nötig, wenn der Anspruch auf Bevorschussung an sich unbestritten ist, die Bevorschussung jedoch wegen Unklarheiten in Bezug auf die Höhe der zu bevorschussenden Beträge formlos eingestellt wurde, die Rekurrentin ein Verfahren zur Abänderung bzw. betraglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge anstrengt und in der Folge gestützt auf ein neues Urteil die nahtlose rückwirkende Weiterbevorschussung verlangt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009, ABV 2009/1).\n\nAus dem Verhalten des Sozial- und Vormundschaftsamts lässt sich schliessen, dass\ndieses den Anspruch der Rekurrentin auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge im\nfraglichen Zeitpunkt grundsätzlich für gegeben hielt. Es richtete ab Dezember 2007 nur\ndeshalb keine Bevorschussung mehr aus, weil die Unterhaltsbeiträge betraglich nicht\nfixiert waren und es damit Gefahr lief, allenfalls zu hohe Bevorschussungen\nauszurichten. Daraus lässt sich schliessen, dass es die Bevorschussung ohne weiteres\nwieder aufnehmen bzw. weiterführen würde, sobald die Höhe der Unterhaltsbeiträge\nfeststehen würde. Darauf deutet auch das Schreiben des Amts an die Vertreterin der\nRekurrentin vom 8. April 2008 hin. Darin führte dieses aus: \"Sie [die Vertreterin der\nRekurrentin] haben von uns verlangt, dass wir die Unterhaltsbeiträge für die vier Kinder\nrückwirkend ab Dezember 2007 bevorschussen. Wir können dies aber nicht machen,\nbevor nichts durch das Gericht verfügt worden ist. Dieses Risiko können wir nicht\neingehen. Es könnte ja sein, dass das Gericht kein rückwirkendes Urteil macht und wir\nhätten dann keinen Schuldner für das bereits bevorschusste Geld. Die\nAlimentenbevorschussung wird also erst wieder bei Erhalt eines rechtskräftigen\nGerichtsurteils fortgesetzt\" (act. G 3.13). Unter diesen Umständen durfte die\nRekurrentin davon ausgehen, dass es für eine weitere Bevorschussung keiner neuen\nAnmeldung, sondern lediglich der Bekanntgabe der (rechtsgenüglich) fixierten\nUnterhaltsbeiträge bedurfte. Ebenso durfte sie davon ausgehen, dass ab Bekanntsein\nder Höhe der zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge eine nahtlose (rückwirkende)\nBevorschussung ausgerichtet werden würde, sprach das Sozial- und\nVormundschaftsamt doch von \"fortsetzen\". Hätte das Sozial- und Vormundschaftsamt\ndie Bevorschussung per 1. Dezember 2007 tatsächlich dem Grundsatz nach einstellen\nund eine (sich abzeichnende) künftige Bevorschussung von einer neuen Anmeldung\nabhängig machen wollen, hätte es dies der Rekurrentin in einer anfechtbaren\nVerfügung eröffnen müssen. Unter den gegebenen Umständen eine Neuanmeldung\ndes (an sich unbestrittenen) Anspruchs auf Bevorschussung zu verlangen, käme\nüberspitztem Formalismus gleich. Die Rekurrentin hat alles unternommen, was von ihr\nerwartet werden durfte, um ihren Anspruch auf Bevorschussung zu wahren; eine\nNeuanmeldung ihres Anspruchs auf Bevorschussung gehörte nicht dazu.\n\n2.4 Somit steht fest, dass die Rekurrentin ihren Anspruch auf Bevorschussung nicht\nerneut anmelden musste. Entsprechend blieb ihr Anspruch im fraglichen Zeitraum stets\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nangemeldet. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 GIVU steht ihr demnach eine rückwirkende und\nnahtlose Bevorschussung ab 1. Dezember 2007 zu.\n\n3.\n\n3.1 Für den Fall der - nach dem Gesagten zu bejahenden - rückwirkenden\nBevorschussung macht die Vorinstanz bzw. das Sozial- und Vormundschaftsamt im\nvorliegenden Rekursverfahren die Verrechnung mit für den Zeitraum von Januar 2005\nbis Februar 2006 zu viel bevorschussten Unterhaltsbeiträgen in Höhe von insgesamt Fr.\n17'100.-- geltend. Die Rekurrentin hält diesen Rückforderungsanspruch für verjährt.\n\n3.2 Am 10. Februar 2006 teilte das Sozial- und Vormundschaftsamt der Rekurrentin\nmit, mit Entscheid vom 17. Januar 2006 seien die Alimente für ihre Kinder neu\nfestgelegt worden. Rückwirkend ab 1. Mai 2005 seien pro Kind und Monat Fr. 550.--\ngeschuldet. Dies ergebe gesamthaft Fr. 2'750.-- pro Monat. Dieser Betrag werde ihr\nkünftig überwiesen. Bekanntlich habe es (das Amt) während dieser Zeit die\nursprünglichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'770.-- pro Monat, ab 1. Januar 2006 Fr.\n3'805.-- pro Monat, bevorschusst. Somit ergebe sich für die Zeit vom 1. Mai 2005 \"bis\nzum heutigen Datum\" ein Überschuss von Fr. 10'270.--. Diesen Betrag müsse sie (die\nRekurrentin) zurückerstatten (act. G 3.5). Mit Schreiben vom 27. Februar 2006\nanerkannte die Vertreterin der Rekurrentin die vom Sozial- und Vormundschaftsamt\ngeltend gemachte Rückforderung grundsätzlich, ersuchte jedoch angesichts der\nfinanziellen Verhältnisse der Rekurrentin um einen Erlass der Rückforderung (act. G\n3.6).\n\nDas Sozial- und Vormundschaftsamt hat die Rückforderung gegenüber der Rekurrentin\nmit Schreiben vom 10. Februar 2006 geltend gemacht, als es Kenntnis vom\nKantonsgerichtsurteil vom 17. Januar 2006 erlangt hatte. Die Rekurrentin hat den\nRückforderungsanspruch in der Folge denn auch anerkannt. Da das Gesetz vorliegend\nkeine formellen Anforderungen an die Geltendmachung einer Rückforderung stellt und\ndas Sozialamt den Anspruch gegenüber der Rekurrentin innerhalb eines Monats ab\nBekanntwerden desselben angemeldet hat, ist die Rückforderung im Umfang von Fr.\n10'270.-- nicht verjährt, zumal die Forderung von der Rekurrentin ausdrücklich\nanerkannt wurde. Allerdings hat die Rekurrentin förmlich um Erlass dieser Forderung\nersucht. Über dieses Erlassgesuch wurde bislang jedoch nicht entschieden.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}