{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2009-1_2009-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7207&type=1563347022&cHash=7268e445cc6e3b3a5a90c6023e7c6aea", "Checksum": "6db639df414f1642bd8a82138166ba23"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:50:23", "Num": ["ABV 2009/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2 GIVU. Rückwirkende Alimentenbevorschussung. Keine Neuanmeldung zur Bevorschussung nötig, wenn der Anspruch auf Bevorschussung an sich unbestritten ist, die Bevorschussung jedoch wegen Unklarheiten in Bezug auf die Höhe der zu bevorschussenden Beträge formlos eingestellt wurde, die Rekurrentin ein Verfahren zur Abänderung bzw. betraglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge anstrengt und in der Folge gestützt auf ein neues Urteil die nahtlose rückwirkende Weiterbevorschussung verlangt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009, ABV 2009/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:50:23", "Checksum": "428eb128f7d73ee4ce72ac4739686c9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2 GIVU. Rückwirkende Alimentenbevorschussung. Keine Neuanmeldung zur Bevorschussung nötig, wenn der Anspruch auf Bevorschussung an sich unbestritten ist, die Bevorschussung jedoch wegen Unklarheiten in Bezug auf die Höhe der zu bevorschussenden Beträge formlos eingestellt wurde, die Rekurrentin ein Verfahren zur Abänderung bzw. betraglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge anstrengt und in der Folge gestützt auf ein neues Urteil die nahtlose rückwirkende Weiterbevorschussung verlangt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009, ABV 2009/1).\n\nC.d Mit Replik vom 11. Juni 2009 hält die Rekurrentin an ihren Anträgen fest (act. G 7).\n\nC.e Mit Duplik vom 18. August 2009 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest (act. G 9).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für\nUnterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat ein Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht\nder Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für\nelterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem\nUnterhaltsvertrag nach Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches festgesetzt\nsind (lit. a) und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen (lit. b).\nNach Art. 2 Abs. 2 GIVU werden Unterhaltsbeiträge bevorschusst, die ab Beginn des\nMonats fällig werden, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolgt, und die in den\nletzten drei Monaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden sind.\n\n1.2 Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind gemäss Art. 10 Abs. 1 der\nVollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für\nUnterhaltsbeiträge (VV zum GIVU; sGS 911.511) zurückzuerstatten oder werden mit\nlaufenden Vorschüssen verrechnet, insbesondere wenn Vorschüsse durch unrichtige\noder unvollständige Angaben erwirkt wurden (lit. a) oder infolge nachträglicher\nVeränderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse zu hohe Vorschüsse\nausgerichtet wurden (lit. b).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.\n\n2.1 Vorliegend umstritten und zu prüfen ist die (rückwirkende) Bevorschussung für die\nMonate Dezember 2007 bis und mit Mai 2008. Im Rekursverfahren unbestritten blieb\ndemgegenüber, dass die Rekurrentin ab Juni 2008 Anspruch auf Bevorschussung hat\n(vgl. act. G 3 S. 6 und G 3.18).\n\n2.2 Die Vorinstanz stellt sich in diesem Zusammenhang im vorliegenden\nRekursverfahren auf den Standpunkt, die Rekurrentin habe nach der Einstellung der\nBevorschussung per 30. November 2007 erst durch Vorlage des Entscheids des\nKreisgerichts Y.___ vom 23. September 2008 wieder einen Anspruch auf\nBevorschussung angemeldet; eine rückwirkende Bevorschussung sei damit für die drei\nMonate vor September 2008 (also Juni, Juli und August) möglich. Die Rekurrentin geht\ndemgegenüber davon aus, dass keine neuerliche Anmeldung nötig gewesen sei, da der\nAnspruch stets angemeldet, die Bevorschussung jedoch solange eingestellt gewesen\nsei, bis die exakte Höhe der Unterhaltsbeiträge bekannt gewesen sei; entsprechend\nseien die Unterhaltsbeiträge nahtlos, also ab 1. Dezember 2007, weiter zu\nbevorschussen.\n\n2.3 Aus den Akten geht hervor und ist im Übrigen unbestritten, dass das Sozial- und\nVormundschaftsamt der Gemeinde H.___ der Rekurrentin vom 1. September 2001 (vgl.\nact. G 3.3) bis 30. November 2007 Unterhaltsbeiträge bevorschusst hat. Per 1.\nDezember 2007 ergab sich gestützt auf das Kantonsgerichtsurteil vom 17. Januar 2006\neine Änderung in Bezug auf die Höhe der der Rekurrentin für ihre Kinder zustehenden\nUnterhaltsbeiträge (act. G 3.4). Da die Höhe der Unterhaltsbeiträge ab jenem Zeitpunkt\nmit dem konkreten Erwerbseinkommen des Vaters verknüpft war, sah sich das Sozialund Vormundschaftsamt nicht mehr in der Lage, der Rekurrentin eine Bevorschussung\nauszurichten. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 gelangte es an die Rekurrentin und\nschlug vor, die Situation ab Dezember 2007 in einem persönlichen Gespräch zu klären\n(act. G 3.10). Darüber, was in diesem Gespräch besprochen bzw. vereinbart wurde,\nfinden sich in den Akten keine Angaben. Es ist jedoch unbestritten, dass das Amt die\nBevorschussung ab 1. Dezember 2007 eingestellt hat und dass der Grund hierfür die\nUnklarheit bezüglich der Höhe der zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge war. Eine\nförmliche Einstellung wurde jedoch nicht verfügt.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}