{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2009-1_2009-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7207&type=1563347022&cHash=7268e445cc6e3b3a5a90c6023e7c6aea", "Checksum": "6db639df414f1642bd8a82138166ba23"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:50:23", "Num": ["ABV 2009/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2 GIVU. Rückwirkende Alimentenbevorschussung. Keine Neuanmeldung zur Bevorschussung nötig, wenn der Anspruch auf Bevorschussung an sich unbestritten ist, die Bevorschussung jedoch wegen Unklarheiten in Bezug auf die Höhe der zu bevorschussenden Beträge formlos eingestellt wurde, die Rekurrentin ein Verfahren zur Abänderung bzw. betraglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge anstrengt und in der Folge gestützt auf ein neues Urteil die nahtlose rückwirkende Weiterbevorschussung verlangt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009, ABV 2009/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:50:23", "Checksum": "428eb128f7d73ee4ce72ac4739686c9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2 GIVU. Rückwirkende Alimentenbevorschussung. Keine Neuanmeldung zur Bevorschussung nötig, wenn der Anspruch auf Bevorschussung an sich unbestritten ist, die Bevorschussung jedoch wegen Unklarheiten in Bezug auf die Höhe der zu bevorschussenden Beträge formlos eingestellt wurde, die Rekurrentin ein Verfahren zur Abänderung bzw. betraglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge anstrengt und in der Folge gestützt auf ein neues Urteil die nahtlose rückwirkende Weiterbevorschussung verlangt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009, ABV 2009/1).\n\nC.a Mit Eingabe vom 17. März 2009 erhebt die Vertreterin von B.___ beim\nVersicherungsgericht des Kantons St. Gallen Rekurs und beantragt, der Beschluss vom\n2. März 2009 (bzw. 24. Februar 2009) sei aufzuheben. Die Verfügung vom 15. Oktober\n2008 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Rekurrentin ab 1.\nDezember 2007 folgende Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen: F.___, Fr. 600.-- pro\nMonat, G.___ Fr. 600.-- pro Monat, E.___ Fr. 200.-- pro Monat bis 31. Juli 2008. Zudem\nbeantragt sie die unentgeltliche Prozessführung. Zur Begründung bringt sie im\nWesentlichen vor, die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine rückwirkende\nBevorschussung nur für drei Monate ab Fälligkeitsdatum möglich sei, sei unzutreffend.\nDas Gesetz sehe vor, dass Unterhaltsbeiträge bevorschusst würden, die in den letzten\ndrei Monaten vor der Anmeldung des Anspruchs fällig geworden seien. Entgegen der\nAuffassung der Vorinstanz wäre eine Bevorschussung gestützt auf das\nKantonsgerichtsurteil vom 17. Januar 2006 auch über November 2007 hinaus möglich\ngewesen. Es sei nie ein formeller Beschluss erfolgt, wonach die\nAlimentenbevorschussung eingestellt werde. Die Voraussetzungen für eine\nBevorschussung hätten auf Seiten der Rekurrentin weiterhin bestanden; das Sozialund Vormundschaftsamt habe nur eine gerichtliche betragsmässige Festlegung der\ngenauen Höhe der Bevorschussung gewollt, anstatt sie nach der gerichtlichen Formel\n(gemäss Urteil vom 17. Januar 2006) zu berechnen, was durchaus möglich gewesen\nwäre. Aufgrund der klar ablehnenden Haltung des Sozial- und Vormundschaftsamts\nhabe die Rekurrentin diesbezüglich darauf verzichtet, die Weiterführung der\nAlimentenbevorschussung auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen und habe die\nUnterhaltsbeiträge stattdessen erneut gerichtlich fixieren lassen. Keinesfalls könne\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbehauptet werden, die Rekurrentin habe ihren Anspruch auf Alimentenbevorschussung\nnicht angemeldet. Aufgrund der jahrelangen Bevorschussung sei dieses Kriterium\nlängst erfüllt gewesen. Spätestens mit der Klageeinleitung am 18. März 2008 habe die\nRekurrentin auf jeden Fall die Kriterien der Anmeldung für eine rückwirkende\nAlimentenbevorschussung auf drei Monate, also per Dezember 2007, erfüllt. Es könne\nnicht sein, dass die Rechtskraft des Abänderungsurteils für den Zeitpunkt des Beginns\nder Bevorschussung massgebend sein soll. Der vom Sozial- und Vormundschaftsamt\nim Eventualstandpunkt geltende gemachte Verrechnungsanspruch sei verjährt (act. G\n1).\n\nC.b Mit Rekursantwort vom 8. Mai 2009 beantragt die Vorinstanz, vertreten durch\nRechtsanwalt Markus Joos, die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führt der\nVertreter im Wesentlichen an, gemäss Gesetz würden elterliche Unterhaltsbeiträge\nbevorschusst, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem\nUnterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB festgesetzt seien und trotz angemessener\nInkassoversuche nicht rechtzeitig eingingen. Bevorschusst würden Unterhaltsbeiträge,\ndie zu Beginn des Monates fällig werden, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolge\noder die in den letzten drei Monaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden\nseien. Kein Anspruch auf Vorschüsse bestehe, wenn (u.a.) die erforderlichen Auskünfte\nvorenthalten würden. Vollstreckbar im Sinn des Gesetzes bedeute in diesem Fall\neinerseits, dass das Gerichtsurteil, das die Unterhaltsbeiträge festsetze, formell\nrechtskräftig sei. Es bedeute andererseits aber auch, dass das Urteil materiell so\nbestimmt sei, dass es ohne Weiteres vollstreckt und der darin festgesetzte\nUnterhaltsbeitrag in Betreibung gesetzt werden könne. Letztere Voraussetzung erfülle\nder Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. Januar 2006 bzw. die damit genehmigte\nParteivereinbarung jedoch offensichtlich nicht. Infolge dessen sei das\nKantonsgerichtsurteil nicht vollstreckbar im Sinn des Gesetzes, so dass entgegen der\nAuffassung der Rekurrentin die Bevorschussung nicht zulässig gewesen sei. Die\nRekurrentin habe darauf verzichtet, bezüglich der Einstellung der Bevorschussung per\n30. November 2007 eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Erst nach Vorliegen des\nerneuten Abänderungsurteils des Kreisgerichts Y.___ vom 23. September 2008 habe\nsie wieder die Bevorschussung der in diesem Entscheid neu festgesetzten\nUnterhaltsbeiträge verlangt. Damit sei eine neue Anmeldung im Sinn des Gesetzes\nerfolgt. In der Folge habe das Sozial- und Vormundschaftsamt die laufenden\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUnterhaltsbeiträge sowie diejenigen, die in den letzten drei Monaten vor Anmeldung\ndes Anspruchs fällig geworden seien, bevorschusst. Sollte das angerufenen\nVersicherungsgericht wider Erwarten grundsätzlich von einem Anspruch ab 1.\nDezember 2007 ausgehen, erhebe die Vorinstanz bzw. das Sozial- und\nVormundschaftsamt eventualiter die Einrede der Verrechnung mit früher zu viel\nbevorschussten Unterhaltsbeiträgen (Fr. 17'100.--); der entsprechende\nRückerstattungsanspruch sei nicht verjährt (act. G 3).\n\nC.c Am 13. Mai 2009 wird der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt\n(act. G 4).\n\n"}