{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2009-1_2009-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7207&type=1563347022&cHash=7268e445cc6e3b3a5a90c6023e7c6aea", "Checksum": "6db639df414f1642bd8a82138166ba23"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:50:23", "Num": ["ABV 2009/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2 GIVU. Rückwirkende Alimentenbevorschussung. Keine Neuanmeldung zur Bevorschussung nötig, wenn der Anspruch auf Bevorschussung an sich unbestritten ist, die Bevorschussung jedoch wegen Unklarheiten in Bezug auf die Höhe der zu bevorschussenden Beträge formlos eingestellt wurde, die Rekurrentin ein Verfahren zur Abänderung bzw. betraglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge anstrengt und in der Folge gestützt auf ein neues Urteil die nahtlose rückwirkende Weiterbevorschussung verlangt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009, ABV 2009/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:50:23", "Checksum": "428eb128f7d73ee4ce72ac4739686c9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2 GIVU. Rückwirkende Alimentenbevorschussung. Keine Neuanmeldung zur Bevorschussung nötig, wenn der Anspruch auf Bevorschussung an sich unbestritten ist, die Bevorschussung jedoch wegen Unklarheiten in Bezug auf die Höhe der zu bevorschussenden Beträge formlos eingestellt wurde, die Rekurrentin ein Verfahren zur Abänderung bzw. betraglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge anstrengt und in der Folge gestützt auf ein neues Urteil die nahtlose rückwirkende Weiterbevorschussung verlangt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009, ABV 2009/1).\n\nA.e Mit E-Mail vom 25. Oktober 2007 forderte das Sozial- und Vormundschaftsamt\nA.___ auf, ihm seine Einkommensverhältnisse bekannt zu geben, damit es wisse, wie\nviel Alimente es B.___ bevorschussen müsse (act. G 3.8). A.___ teilte dem Amt am 29.\nOktober 2007 mit, er habe nur eine Teilzeitanstellung gefunden und wisse noch nicht,\nwie viel sein monatliches Einkommen ab Dezember 2007 betragen werde (act. G 3.9).\n\nA.f Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 teilte das Sozial- und Vormundschaftsamt\nB.___ mit, ab Dezember 2007 werde es aufgrund des Entscheids vom 17. Januar 2006\neine Änderung in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge geben. Es (das Amt) habe jedoch\nein kleines Problem mit dieser Änderung, da A.___ nicht das Einkommen erziele, wovon\nim Entscheid ausgegangen werde. Es bat B.___ um ein persönliches Gespräch, um ihr\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Situation ab Dezember 2007 zu erläutern (act. G 3.10). In der Folge richtete es\nB.___ keine Bevorschussung mehr aus (vgl. act. G 3, Ziff. 4 Sachverhalt).\n\nA.g Am 18. März 2008 leitete B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid,\nKlage auf Abänderung des Urteils des Kantonsgerichts vom 17. Januar 2006 ein und\nbeantragte, A.___ sei zu verpflichten, an den Unterhalt der in ihrer Obhut stehenden\nKinder monatlich und vorauszahlbar einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- pro Kind zu\nbezahlen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei A.___ zu verpflichten, diese\nUnterhaltsbeiträge ab Dezember 2007 bis zu einem rechtskräftigen Gerichtsurteil sofort\nzu bezahlen. Dem Sozial- und Vormundschaftsamt liess sie eine Kopie dieser Eingabe\nzukommen (act. G 3.11). Mit Schreiben vom 3. April 2008 ersuchte die Vertreterin von\nB.___ das Sozial- und Vormundschaftsamt, ab Dezember 2007 die Unterhaltsbeiträge\nfür vier Kinder im Betrag von je Fr. 700.-- pro Kind zu bevorschussen (act. G 3.12). Am\n8. April 2008 teilte das Amt der Vertreterin von B.___ mit, es könne keine rückwirkende\nBevorschussung ab Dezember 2007 vornehmen, bevor nicht etwas durch das Gericht\nverfügt worden sei. Es könnte ja sein, dass das Gericht kein rückwirkendes Urteil\nerlasse. Dieses Risiko könne es nicht eingehen. Die Alimentenbevorschussung werde\nerst bei Erhalt eines rechtskräftigen Gerichtsurteils fortgesetzt (act. G 3.13).\n\nA.h Mit Entscheid vom 23. September 2008 setzte das Kreisgericht Y.___ in\nGenehmigung einer Vereinbarung von B.___ und A.___ die Kinderunterhaltsbeiträge\nneu fest. Danach hatte A.___ an den Unterhalt von F.___ und G.___ mit Wirkung ab 1.\nDezember 2007 und bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung monatlich im\nVoraus einen Betrag von Fr. 600.-- zu bezahlen. An den Unterhalt von E.___ hatte er\nmit Wirkung ab 1. Dezember 2007 bis 31. Juli 2008 einen Betrag von Fr. 200.-- pro\nMonat zu bezahlen; dieselbe Regelung sollte auch als vorsorgliche Massnahme gelten\n(act. G 3.17-6 und 3.17-8).\n\nB.\n\nMit Verfügung vom 15. Oktober 2008 bevorschusste das Sozial- und\nVormundschaftsamt B.___ ab 1. September 2008 die durch Gerichtsurteil vom 23.\nSeptember 2008 festgelegten Unterhaltsbeiträge für F.___ und G.___ in Höhe von je Fr.\n600.-- pro Monat. Zudem bevorschusste es die Alimente rückwirkend für drei Monate.\nEine rückwirkende Bevorschussung seit Dezember 2007 sei nicht möglich; das Gesetz\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsehe eine solche nur für drei Monate ab Fälligkeitsdatum vor. Sollten die\nRekursinstanzen jedoch zum Schluss kommen, eine rückwirkende Bevorschussung sei\nin diesem Fall angezeigt, werde es (das Amt) einen Verrechnungsanspruch geltend\nmachen (act. G 3.18). Hiergegen erhob die Vertreterin von B.___ am 30. Oktober 2008\nbeim Gemeinderat H.___ Rekurs und beantragte, es seien ab 1. Dezember 2007 für\nF.___ und G.___ je Fr. 600.-- pro Monat und für E.___ bis 31. Juli 2008 Fr. 200.-- pro\nMonat zu bevorschussen (act. G 3.19). Mit Beschluss vom 24. Februar 2009 wies die\nGemeinde H.___ den Rekurs ab (act. G 3.22); der Versand an die Vertreterin von B.___\nerfolgte am 2. März 2009 (vgl. act. G 1.1).\n\nC.\n\n"}