{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2009-1_2009-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7207&type=1563347022&cHash=7268e445cc6e3b3a5a90c6023e7c6aea", "Checksum": "6db639df414f1642bd8a82138166ba23"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:50:23", "Num": ["ABV 2009/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2 GIVU. Rückwirkende Alimentenbevorschussung. Keine Neuanmeldung zur Bevorschussung nötig, wenn der Anspruch auf Bevorschussung an sich unbestritten ist, die Bevorschussung jedoch wegen Unklarheiten in Bezug auf die Höhe der zu bevorschussenden Beträge formlos eingestellt wurde, die Rekurrentin ein Verfahren zur Abänderung bzw. betraglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge anstrengt und in der Folge gestützt auf ein neues Urteil die nahtlose rückwirkende Weiterbevorschussung verlangt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009, ABV 2009/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:50:23", "Checksum": "428eb128f7d73ee4ce72ac4739686c9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2 GIVU. Rückwirkende Alimentenbevorschussung. Keine Neuanmeldung zur Bevorschussung nötig, wenn der Anspruch auf Bevorschussung an sich unbestritten ist, die Bevorschussung jedoch wegen Unklarheiten in Bezug auf die Höhe der zu bevorschussenden Beträge formlos eingestellt wurde, die Rekurrentin ein Verfahren zur Abänderung bzw. betraglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge anstrengt und in der Folge gestützt auf ein neues Urteil die nahtlose rückwirkende Weiterbevorschussung verlangt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009, ABV 2009/1).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: ABV 2009/1\nStelle: Versicherungsgericht\nKantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,\nRubrik:\nElternsc\nPublikationsdatum: 30.04.2020\nEntscheiddatum: 12.11.2009\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 12.11.2009\nArt. 2 Abs. 2 GIVU. Rückwirkende Alimentenbevorschussung. Keine\nNeuanmeldung zur Bevorschussung nötig, wenn der Anspruch auf\nBevorschussung an sich unbestritten ist, die Bevorschussung jedoch wegen\nUnklarheiten in Bezug auf die Höhe der zu bevorschussenden Beträge\nformlos eingestellt wurde, die Rekurrentin ein Verfahren zur Abänderung\nbzw. betraglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge anstrengt und in der\nFolge gestützt auf ein neues Urteil die nahtlose rückwirkende\nWeiterbevorschussung verlangt (Entscheid des Versicherungsgerichts des\nKantons St. Gallen vom 12. November 2009, ABV 2009/1).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-\nTheres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Andrea Keller\n\nEntscheid vom 12. November 2009\n\nin Sachen\n\nB.___,\n\nRekurrentin,\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Schmid, Engelgasse 2, 9004 St. Gallen,\n\ngegen\n\nGemeinde H.___,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Joos, Marktplatz 4, Postfach 646,\n\n9004 St. Gallen,\n\nbetreffend\n\nBevorschussung von Unterhaltsbeiträgen\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom März 1996 wurde die Ehe von B.___ und\nA.___ geschieden. Im Rahmen des Scheidungsurteils wurde u.a. die Vereinbarung\nbetreffend Kindesunterhalt genehmigt, wonach A.___ an den Unterhalt der Kinder\nC.___, D.___, E.___, F.___, und G.___ ab 1. Januar 1996 bis zum jeweiligen Eintritt ins\nvolle Erwerbsleben monatlich je Fr. 700.-- (einschliesslich allfälliger Kinderzulagen) zu\nbezahlen habe. Die Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (act. G 3.2).\n\nA.b Mit Verfügung vom 13. September 2001 bevorschusste das Sozial- und\nVormundschaftsamt der Gemeinde H.___ B.___ die Unterhaltsbeiträge für die fünf\nKinder ab 1. September 2001 mit je Fr. 730.-- pro Kind (act. G 3.3).\n\nA.c Mit Entscheid vom 17. Januar 2006 änderte das Kantonsgericht St. Gallen das\nScheidungsurteil in Genehmigung einer Vereinbarung von B.___ und A.___\ndahingehend ab, dass dieser vom 1. Mai 2005 bis 30. November 2007 für jedes Kind\nFr. 550.-- an den Unterhalt zahle, soweit dieses noch bei der Mutter wohne und in\nAusbildung stehe. Ab 1. Dezember 2007 (Abschluss einer IV-Umschulung von A.___)\nwerde von einem mutmasslichen Nettoeinkommen von Fr. 5'700.-- und einer vollen\nAnstellung von A.___ ausgegangen. Erziele A.___ Fr. 5'700.-- oder ein höheres\nNettoeinkommen, bezahle er ab Dezember 2007 Fr. 600.-- für jedes Kind, das bei der\nMutter wohne, solange sich alle fünf Kinder noch in Ausbildung befänden; Fr. 700.-- für\njedes Kind, sobald wenigstens ein Kind wirtschaftlich selbstständig sei. Erziele A.___\nein tieferes Nettoeinkommen als Fr. 5'700.-- (inkl. Anteil allfälliger 13. Monatslohn),\nbehalte er für seinen eigenen Grundbedarf Fr. 2'700.--. Sein den Betrag von Fr.\n2'700.-- übersteigendes Nettoeinkommen werde auf die sich noch in Ausbildung\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbefindenden Kinder bis zum Höchstbetrag von Fr. 700.-- für jedes Kind gleichmässig\naufgeteilt. A.___ bezahle für die bei der Mutter wohnenden Kinder, die noch in\nAusbildung stünden, diese Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus. Erziele A.___ ein\nNettoeinkommen von weniger als Fr. 5'700.--, so lege er B.___ die Unterlagen über\nsein Einkommen vor und orientiere sie jährlich über die Entwicklung seines\nEinkommens, solange der Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- pro Kind in Ausbildung noch\nnicht erreicht werde (act. G 3.4-3 f.). Dieses Abänderungsverfahren war am 1. Juli 2002\nbeim Bezirksgericht Y.___ eingeleitet worden. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor\nKantonsgericht hatten B.___ und A.___ am 7. bzw. 10. Dezember 2004 eine\nTeilvereinbarung betreffend den Kindesunterhalt abgeschlossen, wonach der Vater Fr.\n100.-- im Monat für jedes Kind vom 1. März 2002 bis 30. November 2002, Fr. 590.--\nvom 1. Dezember 2002 bis 31. Mai 2003, Fr. 260.-- vom 1. Juni 2003 bis 30. Juni 2004\nsowie ab 1. Juli 2004 und während der weiteren Dauer der IV-Umschulung Fr. 550.--\nbezahle (act. G 3.4-2 f.).\n\nA.d Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 setzte das Sozial- und Vormundschaftsamt\nB.___ davon in Kenntnis, dass ihr infolge des Entscheids vom 17. Januar 2006 ab 1.\nMärz 2006 Fr. 550.-- pro Kind bevorschusst würden. Betreffend die (aufgrund der\nrückwirkenden Reduktion der Unterhaltsbeiträge) seit 1. Mai 2005 zu viel\nbevorschussten Unterhaltsbeiträge schlug das Amt eine gemeinsame Besprechung vor\n(act. G 3.5). In der Folge sah es von einer Rückforderung ab (vgl. act. G 3.6 f.). Per 30.\nJuni 2006 zog der älteste Sohn C.___ nach X.___, womit die Bevorschussung durch\ndas Sozial- und Vormundschaftsamt der Gemeinde H.___ für ihn endete (act. G 3.7).\n\n"}