in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung für das Rekursverfahren vor Versicherungsgericht von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 6. März 2006 aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Rekurrentin für das Jahr 2005 eine Alimentenbevorschussung von Fr. 1'383.05 nachzuzahlen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.