Partei zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Vom Gemeinwesen werden in der Regel keine Kosten erhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Ausgangsgemäss hat die Rekurrentin, die eine Parteientschädigung verlangt hat, Anspruch auf Ersatz ihrer ausseramtlichen Kosten (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 VRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--.