56 Abs. 1 VRP), ist im vorliegenden Fall antragsgemäss der Rekursentscheid der Vorinstanz aufzuheben und darüber hinaus die Vorinstanz zu verpflichten, der Rekurrentin Fr. 1'383.05 nachzuzahlen. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob eine Rückerstattungsschuld mit einer laufenden Bevorschussung verrechnet werden kann. 5.- a) Im Sinne dieser Erwägungen ist in Gutheissung des Rekurses der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 6. März 2007 aufzuheben, und die Vorinstanz ist zu verpflichten, der Rekurrentin für das Jahr 2005 eine Alimentenbevorschussung von Fr. 1'383.05 nachzuzahlen.