ee) Die Verrechnung der zuviel bezogenen und zurückzuerstattenden Alimentenbevorschussung von Fr. 2'262.85 mit der Nachzahlung von Fr. 3'645.90 ist im vorliegenden Fall zulässig, weshalb für den zu beurteilenden Zeitraum die Differenz als nachzuzahlende Alimentenbevorschussung auszurichten ist. Nachdem das Versicherungsgericht als Rekursinstanz nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden ist (Art. 56 Abs. 1 VRP), ist im vorliegenden Fall antragsgemäss der Rekursentscheid der Vorinstanz aufzuheben und darüber hinaus die Vorinstanz zu verpflichten, der Rekurrentin Fr. 1'383.05 nachzuzahlen.