Zu beachten ist also, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil verhältnismässig gekürzt wird und erst dann der Plafonierungsmechanismus von Art. 4 Abs. 1 GIVU greift. Den maximalen Vorschuss gemäss Art. 4 Abs. 1 GIVU verhältnismässig zu kürzen, wie dies die Vorinstanz vorgenommen hat, widerspricht dem Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes. bb) Für das Jahr 2004 ist somit im genannten Zeitraum der Unterhaltsbeitrag von Fr. 897.15 (Indexstand per 1. Januar 2004) gemäss nachfolgender Formel zu kürzen: anrechenbares Einkommen - Mindesteinkommen Fr. 897.15 - ( --------------------------------------------------- x Fr. 897.15) Bevorschussungsgrenze - Mindesteinkommen