aa) Nach Art. 4quinquies Abs. 1 GIVU werden bei teilweiser Bevorschussung die Bevorschussungsgrenze und das anrechenbare Einkommen je um das Mindesteinkommen vermindert. Der Unterhaltsbeitrag wird sodann im Verhältnis des verminderten anrechenbaren Einkommens zur verminderten Bevorschussungsgrenze gekürzt (Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU). Wenn der so errechnete Unterhaltsbeitrag den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente übersteigt, so wird nur letzterer ausgerichtet (Art. 4 Abs. 1 GIVU). Zu beachten ist also, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil verhältnismässig gekürzt wird und erst dann der Plafonierungsmechanismus von Art. 4 Abs. 1 GIVU greift.