übersteigt. Für die Monate Januar, Februar, April und Mai 2004 liegt das anrechenbare Einkommen unter dem Mindesteinkommen (Fr. 4'087.20), weshalb für diese Monate ein Anspruch auf volle Alimentenbevorschussung besteht, wobei jedoch nach Art. 4 Abs. 1 GIVU Unterhaltsbeiträge nur bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bevorschusst werden. Im Jahr 2004 betrug die maximale Waisenrente Fr. 844.--, weshalb der Unterhaltsbeitrag für A.___ B.___ von Fr. 897.15 nur in diesem Umfang zu bevorschussen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte