c) Die Bevorschussungsgrenze entspricht dem Mindesteinkommen zuzüglich des um einen Zwanzigstel erhöhten Betrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen (Art. 4quater GIVU). Für das Jahr 2004 ergibt sich im vorliegenden Fall eine Bevorschussungsgrenze von Fr. 67'210.50, was einem monatlichen Betrag von Fr. 5'600.90 entspricht. Für das Jahr 2005 resultiert eine Bevorschussungsgrenze von Fr. 68'531.40, was einem monatlichen Betrag von Fr. 5'710.95 entspricht. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte