Da die Tochter C.___ nur zur Hälfte im Haushalt der Rekurrentin lebt, ist für sie nur ein halber Zuschlag vorzunehmen. Statt einem Fünftel ist also nur ein Zehntel des genannten Betrages hinzuzurechnen. Damit ist das Mindesteinkommen um jeweils 7/20 (¼ + 1/10) des um einen Zwanzigstel erhöhten und verdoppelten Betrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen vorzunehmen.