bb) Gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU wird das Mindesteinkommen erhöht, wenn Kinder, für die der obhutsberechtigte Elternteil unterhaltspflichtig ist, mit ihm im gleichen Haushalt leben. Die Erhöhung beträgt für das erste Kind einen Viertel und für das zweite Kind einen Fünftel des um einen Zwanzigstel erhöhten und verdoppelten Betrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen. Im gleichen Haushalt wie die Rekurrentin lebt der Sohn A.___, womit eine Erhöhung um einen Viertel des genannten Betrages vorzunehmen ist. Da die Tochter C.___ nur zur Hälfte im Haushalt der Rekurrentin lebt, ist für sie nur ein halber Zuschlag vorzunehmen.