a ELG, vgl. auch Art. 4 ELG). Der Kanton St. Gallen hat den höchstzulässigen Ansatz als Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf festgelegt (Art. 2 Ergänzungsleistungsgesetz, sGS © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 351.5). Im Jahr 2004 betrug der Höchstbetrag für Alleinstehende Fr. 17'300.--, im Jahr 2005 belief er sich auf Fr. 17'640.--. Um einen Zwanzigstel erhöht und verdoppelt ergibt sich daraus für das Jahr 2004 ein Mindesteinkommen für Alleinstehende von Fr. 36'330.-- und für das Jahr 2005 ein solches von Fr. 37'044.--.