4.- a) aa) Gemäss Art. 4ter Abs. 1 lit. a GIVU entspricht das Mindesteinkommen beim alleinstehenden, obhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei den ordentlichen Ergänzungsleistungen bemisst sich nach einer vom Gesetzgeber vorgegebenen, vom Bundesrat durch Verordnung periodisch angepassten Bandbreite, innerhalb derer die Kantone den gültigen Pauschalbetrag festlegen können (Art. 3b Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ELG, vgl. auch Art. 4 ELG).