Angesichts des durchschnittlichen Unterhaltsbedarfs für ein Kind (vgl. dazu die Zusammenstellung des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, act. G 1.9/2) kann davon ausgegangen werden, dass seine (finanzielle) Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvertrags nicht höher einzustufen war als diejenige der Rekurrentin, da nach dem Unterhaltsvertrag offensichtlich auch eine hälftige Teilung des Unterhalts vorgesehen war, wobei der Vater den Unterhalt durch Geldleistung zu erbringen hatte. Wie in entsprechenden Fällen üblich, dürfte es sich von vornherein um eine Regelung des Konfliktfalles gehandelt haben.