Daran ändert nichts, dass eine solche Regelung gemäss Art. 287 Abs. 2 ZGB für das Kind erst mit der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde verbindlich wird. Für die Festlegung des anrechenbaren Einkommens der Rekurrentin ist die einvernehmliche Abänderung der Unterhaltsregelung beachtlich, solange damit kein Verzicht auf einen Unterhaltsbeitrag einhergeht.