Vertrag abgeschlossen, so ist dieser verbindlich. Bedingt durch den Dauercharakter des Unterhaltsvertrags ist die Vereinbarung im Rahmen einer Anpassung an gewandelte Umstände - unter Vorbehalt des ausnahmsweisen Ausschlusses der Abänderbarkeit gemäss Art. 287 Abs. 2 ZGB - prinzipiell abänderbar, was gerade auch für einvernehmliche Regelungen gilt (PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar, N 17 zu Art. 287).